Suche

  1. Sie sind hier:
  2. Professur für Entwerfen, Gebäudelehre und Architekturtheorie

Professur für Entwerfen, Gebäudelehre und Architekturtheorie

Die Fachhochschule Erfurt ist eine familiäre, moderne und praxisorientierte Campus-Hochschule mit einer stark ausgeprägten fachlichen Vielfalt.

In der Fakultät für Architektur und Stadtplanung ist im Studiengang Architektur baldmöglichst die

Professur
für Entwerfen, Gebäudelehre und Architekturtheorie

zu besetzen.

Allgemeine Hinweise zur Stelle:

1 Stelle, Besoldungsgruppe W 2, Kennziffer A19

Die Stelle steht unbefristet zur Verfügung. Bei der ersten Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt die Beschäftigung grundsätzlich befristet für drei Jahre. Ausnahmen hiervon und das Verfahren zur Umwandlung des Beamt*innenverhältnisses auf Zeit in ein Beamt*innenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen Sie bitte § 86 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).

Inhalte der Stelle:

Die Professur befasst sich in Lehre und Forschung mit dem Architekturentwurf, und zwar mit Fokus auf der Gebäudelehre und ihrer typologischen, räumlichen, umweltbezogenen, funktionalen, technischen, sozioökonomischen und gestalterischen Dimension. Im Rahmen des Curriculums vermittelt die Professur Inhalte, Mittel und Methoden der Konzeptentwicklung und betreut Entwurfsprojekte sowie Abschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudium. Vorlesungen und Seminare zur Gebäudelehre und zur Architekturtheorie sind Lehrangebote der Professur im Bachelor- und Masterstudium.

Die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Fachgebieten, z.B. Stadt- und Raumplanung oder Landschaftsarchitektur wird erwartet, ebenso der Ausbau von Kooperationen mit Praxispartner*innen. Es wird die Bereitschaft zur Einarbeitung in angrenzende Themenfelder der Fachrichtung zur Übernahme von Lehrveranstaltungen vorausgesetzt; ebenso Teamfähigkeit und hohes Engagement in der Weiterentwicklung von Lehre und Forschung.

Zudem wird die Bereitschaft zur Konzeption und Durchführung englischsprachiger und interdisziplinärer Lehre, zu eigenen Forschungsaktivitäten, internationaler Zusammenarbeit, aktiver Beteiligung in der Selbstverwaltung sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben nach § 83 ThürHG erwartet.

Unsere Anforderungen an Sie:

Gefordert ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Architektur sowie die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit. Als Bewerber*innen kommen Architekt*innen mit hervorragenden Entwurfs- und Konzeptleistungen in Betracht, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufs- und Entwurfspraxis, auch außerhalb der Hochschule, verfügen. Auf eigene, durch Wettbewerbserfolge und/oder Architekturpreise und Realisierungen nachgewiesene konzeptstarke architektonische Arbeiten wird ebenso Wert gelegt wie auf Wissen und anwendungsbezogene Erfahrungen im Umgang mit unterschiedlichen Gebäudetypologien und deren zukunftsgerichtete Weiterentwicklung. Lehrerfahrung, didaktische Konzepte und Erfahrungen im wissenschaftlichen Arbeiten mit dem Schwerpunkt Gebäudelehre und Architekturtheorie werden vorausgesetzt. Internationale Vernetzung sowie Erfahrungen bei der Einwerbung und Bearbeitung von Drittmittelprojekten sind erwünscht.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Berufung ergeben sich aus § 84 ThürHG.

Allgemeine Regelungen für Professoren

gemäß § 84 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz: Einstellungsvoraussetzungen

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder
     besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens
        fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

gemäß § 83 Thüringer Hochschulgesetz: Aufgaben

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.

(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch

1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
5. die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne
       besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in
       Berufungsverfahren zu verstehen,
11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
12. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.

(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.

(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der  Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 10; sie wird in dem Einweisungserlass festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

gemäß § 86 Thüringer Hochschulgesetz „Dienstrechtliche Stellung von Professoren“

(1) Professoren werden in der Regel zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Eine Ernennung auf Lebenszeit setzt voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können auch als Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung kommt insbesondere bei der ersten Berufung in ein Professorenamt oder bei einer zeitlich befristeten Förderung der Professur in Betracht. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre; nach Ablauf einer befristeten Beschäftigung ist eine erneute befristete Beschäftigung als Professor nicht zulässig.

(2) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 25 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses nach Absatz 1 Satz 3 in ein unbefristetes.

(3) Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.

(4) Für Professoren, die im Rahmen eines Berufungs- und Karrierekonzepts nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 auf eine befristete Professur berufen wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Antrag des Professors bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG, das oder die zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um bis zu einem Jahr je betreutem Kind, insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sofern während der Laufzeit einer solchen befristeten Professur im Ergebnis einer Evaluation keine Bewährung festgestellt wird, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Professors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis entsprechend.

Was wir Ihnen bieten:

  • tatkräftige Unterstützung in Ihren Lehr- und Forschungsvorhaben durch die Fachhochschule Erfurt
  • zentral gelegener Campus in Erfurt, der Thüringer Landeshauptstadt, in der Sie sehr gute Wohn- und Freizeitbedingungen vorfinden
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Bewerbungshinweise:

Wir wünschen uns mehr Professorinnen in Lehre und Forschung an unserer Hochschule und freuen uns daher besonders über Bewerbungen von Interessentinnen. Menschen mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.

Vorstellungskosten können nicht erstattet werden. Ihre Bewerbungsunterlagen reichen Sie bitte in Kopie ein, da nach Abschluss des Verfahrens die Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber*innen vernichtet werden. Bei gewünschter Rücksendung bitten wir um Beilage eines ausreichend frankierten Rückumschlages.

Für fachliche Rückfragen steht Ihnen der Vorsitzende der Berufungskommission zur Verfügung; richten Sie Ihre Rückfragen bitte an die Dekanatsassistentin der Fakultät Architektur und Stadtplanung, Frau Elisa Kaufhold: elisa.kaufhold@fh-erfurt.de

Ihre schriftliche Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen (Lebenslauf, akademische Urkunden, Arbeitszeugnisse, Veröffentlichungsliste, Arbeitsproben) richten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer bis zum 08.04.2022 an:

Präsident der Fachhochschule Erfurt
Postfach 45 01 55
99051 Erfurt

E-Mail: praesidialamt@fh-erfurt.de

Wir verarbeiten die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten nach § 27 ThürDSG.